Erfahrungsgemäß versuchen Versicherungen zunächst bei der Haftung dem Grunde nach und dann bei den einzelnen Schadenpositionen zu sparen. Dies ist auch der Grund, warum man selbst bei (scheinbar) klarer Haftung auf die Inanspruchnahme nicht verzichten muss. Unsere Erfahrung ist, dass dann u.a. an der Reparaturrechnung, dem Mietwagenpreis, der Wertminderung gekürzt wird. Das führt dann dazu, dass der Geschädigte ohne anwaltliche Tätigkeit gegenüber seiner Werkstatt oder der Mietwagenfirma auf einem Teil der Kosten sitzen bleibt und auf die ihm zustehende Wertminderung verzichten muss. Was viele nicht wissen ist, dass die Kosten des Anwalts Teil des Schadens werden und auch von der Versicherung des Schädigers erstattet werden.
Wenn die Folge des behaupteten Verstoßes Sie erheblich beeinträchtigt, etwa Ihr Punktekonto erhöht oder gar zu einem Fahrverbot führt, macht die Inanspruchnahme eines Anwalts Sinn. Wer eine Verkehrsrechtsschutzversicherung hat, riskiert außer einer eventuellen Selbstbeteiligung mit der Inanspruchnahme eines Anwalts im Bußgeldverfahren nichts. Das ist beruhigend zu wissen, wenn man sich durch den Vorwurf ungerecht behandelt fühlt oder die Messung nicht nachvollziehen kann.
Schadensregulierung:
Die Kosten des Anwalts, wenn man Geschädigter eines Verkehrsunfalls ist, sind Teil des Schadens und werden von der Versicherung des Schädigers ersetzt.
Bußgeldverfahren:
Im Bußgeldverfahren würde man nur im Falle eines Freispruchs die Kosten aus der Staatskasse ersetzt bekommen. Hier empfiehlt sich der Einsatz einer Verkehrsrechtsschutzversicherung.
Wenn das Schadenbild nicht mehr zur Beweissicherung benötigt wird (z.B. nach Erstellung eines Gutachtens) können Sie Reparaturauftrag erteilen. Allerdings müssten Sie die Reparaturkosten auslegen, wenn noch kein o.k. der Versicherung des Schädigers oder gegebenenfalls Ihrer Vollkaskoversicherung da ist.
Ja, bei einer Reparatur zu Lasten der Versicherung des Schädigers in jedem Fall. Wenn Sie Ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, müssen Sie darauf achten, ob Sie eine Werkstattbindung vertraglich vereinbart haben.
Ja. Unsere Empfehlung ist: Beauftragen Sie einen freien Sachverständigen und lassen Sie nicht den von der Versicherung geschickten Sachverständigen das Gutachten schreiben. Etwas anderes empfehlen wir nur, wenn Sie eine Mithaftung fürchten.
Weil das Schadenmanagment der Versicherung des Unfallverursachers ein Ziel hat - nämlich die Kosten so gering wie möglich zu halten. Der einfachste Weg dahin ist immer dem Geschädigten so viele gesetzlich vorgesehen Leistungen wie möglich vorzuenthalten. Dabei sind die Versicherungen natürlich nach außen oft zuvorkommend und freundlich, wären sie es nicht, würden die Geschädigten schon eher auf die Idee kommen, dass da etwas nicht stimmt.
Gut zu wissen: Die Kosten eines Anwalts sind (bis auf unstreitige Bagatellschäden bis ca. 800€) immer notwendige Kosten eines Unfalls und werden daher von der Versicherung des Schädigers getragen. Sie selbst zahlen also für die anwaltliche Vertretung nichts.
Auch Behörden machen Fehler. Fühlen Sie sich ungerechtfertigt bestraft ist eine anwaltliche Vertretung sinnvoll. In der Regel wird der Anwalt erst einmal die Akte der Bußgeldbehörde beschaffen. Angesichts des Akteninhalts kann dann die Beratung zu den Erfolgsaussichten einer Verteidigung erfolgen.
Nein, es besteht freie Anwaltswahl. Rechtsschutzversicherer empfehlen gern Anwälte. Der Hintergrund: Mit diesen haben die Versicherungen Honorarvereinbarungen um Kosten zu sparen. Der Deal: die Versicherung empfiehlt den Rechtsanwalt, dieser rechnet dafür geringere Gebühren gegenüber der Versicherung ab.
Wenn Sie das Fahrzeug als Verbraucher kaufen (also nicht als Unternehmer) und der Verkäufer ein Unternehmer ist, dann darf die gesetzliche Gewährleistung, die bei beweglichen Sachen zwei Jahre beträgt, nicht ausgeschlossen werden. Sie darf lediglich reduziert werden, muss aber noch mindestens ein Jahr betragen.
Deshalb versuchen manche Verkäufer gebrauchter Fahrzeuge so zu tun, als seien sie selbst Verbraucher oder würden in Vertretung eines Verbrauchers handeln. In diesem Fall nämlich (Kauf zwischen Verbrauchern) darf die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug von einem Unternehmer an einen Unternehmer verkauft wird.
In jedem Fall ist zu empfehlen den Text des Vertrages vollständig zu lesen.
Der Gesetzgeber sieht hier zunächst das Recht auf Nachbesserung durch den Verkäufer vor. Hierzu müssen Sie ihm in jedem Fall Gelegenheit geben, Ausnahmen gelten nur, wenn Ihnen dies nicht zuzumuten ist. Ein solcher Fall liegt selten vor.
Deshalb beachten Sie: Geben Sie nicht vorschnell eine Reparatur in einer Werkstatt in Auftrag in der Erwartung, dass der Verkäufer diese Kosten tragen muss. Das muss er nicht!
Erst darf der Verkäufer versuchen den Mangel zu beheben, hierzu setzen Sie ihm eine angemessene Frist zur Erledigung. Deren Länge hängt von der Art des Mangels ab, die Frist bestimmen Sie selbst. Nach dem 2. erfoglosen Nachbesserungsversuch steht Ihnen dann die Tür offen, zwischen Rücktritt und Minderung zu wählen.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung hat ein eigenes Prüfungsrecht. Sie ist nicht an die Einschätzung des MDK gebunden. Sie wird daher im Zweifel einen eigenen Sachverständigen beauftragen. In der Regel sehen Versicherungsbedingungen vor, dass Sie zu mindestens 50% außerstande sein müssen Ihre bisher ausgeübte Tätigkeit fortzusetzen. Für die Beurteilung verlangt die Versicherung umfangreiche Zuarbeiten von Ihnen. So werden Sie aufgefordert sehr detailliert darzustellen, wie ein Arbeitstag oder eine Arbeitswoche ausgesehen hat. Damit will sich die Versicherung in die Lage versetzen, zu beurteilen, ob Sie noch arbeiten können oder nicht. Um diese Zuarbeit kommen Sie nicht herum. Auch die Rechtsprechung stellt sehr hohe Anforderungen an die detaillierte Tätigkeitsbeschreibung. Hier kann es Sinn machen, sich anwaltlich beraten zu lassen.
Wenn Sie den Eindruck haben, dass die Versicherung lediglich auf Zeit spielt und Sie mit immer neuen Formularen hinhalten will, kann eine anwaltliche Intervention ebenfalls sinnvoll sein, um die Sache voranzubringen.
Tatsächlich haben Versicherer in der Vergangenheit jede Menge Geld gespart, weil Versicherten einer Unfallversicherung nicht bewusst war, dass sie sich an eine strenge Fristenregelung zu halten haben. Hierzu gehört zunächst, dass binnen zwölf Monaten nach dem Unfall dieser bei der Versicherung anzuzeigen ist. Bereits drei Monate später, also 15 Monate nach dem Unfall, muss aus einem ärztlichen Attest hervorgehen, welche Dauerfolgen bestehen und welcher Prozentsatz an Invalidität nach Ansicht Ihres behandelnden Arztes verbleibt. Um die Beschaffung dieser Atteste kümmert sich die Versicherung nicht. Vielmehr wartet sie darauf, dass Sie diese Einschätzung vorlegen. Lassen Sie die Frist verstreichen können Sie Ihre Ansprüche aus der Unfallversicherung nicht mehr durchsetzen. Deshalb ist es sinnvoll sich in diesen Sachen im Zweifel vor Ablauf der Frist anwaltlich beraten zu lassen.
Für alle abhanden gekommenen oder beschädigten versicherten Sachen gilt hier Folgendes: Sie müssen der Versicherung gegenüber nachweisen, dass es diesen Gegenstand gegeben hat und in welchem Zustand sich dieser befand. Hierzu kann ein Kaufbeleg vorgelegt werden. Dies ist jedoch nicht zwingend. Es kann sich genauso gut um Fotos oder die Aussage von Zeugen handeln. Dies werden Ihnen die Versicherer jedoch nicht freiwillig sagen. Es ist lebensfremd davon auszugehen, dass Sie von allen Dingen Quittungen aufbewahren. Zudem haben Sie das Fahrrad möglicherweise sogar geschenkt bekommen. Für diesen Fall ist Ihnen natürlich durch den Diebstahl trotzdem ein Schaden entstanden der durch die Versicherung zu ersetzen ist. Hieran sieht man, dass es schon aus logischen Gründen nicht auf die Vorlage einer Rechnung ankommen kann. Vielleicht sind Sie ja in Ihrem letzten Urlaub auf dem Fahrrad unterwegs gewesen und man kann nicht nur Sie sondern das Fahrrad gut erkennen. Dann eignen sich auch solche Fotos zum Nachweis des Wertes der abhanden gekommen Sache.
Hier kommt es zunächst darauf an, wer für die Instandhaltung des Gehwegs zuständig ist und aus welchem Grund Sie dort gestürzt sind.
a)
In der Regel verantworten die Kommunen innerhalb der Gebietskörperschaft (z.B. Stadt) den Zustand der Gehwege. Hier kommt ein sogenannter Amtshaftungsanspruch in Betracht. Sie können sich zunächst dorthin wenden und den Vorfall schildern. Sie können sich natürlich zuvor auch anwaltlich beraten lassen. Nicht in jedem Fall haftet die Kommune für solche Schäden. Sie haftet nur, wenn sie die Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Dies wiederum hängt zum Beispiel davon ab, ob die Gefahrenstelle der Kommune bereits bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Diese wird auch die Frage prüfen ob Sie selbst zum Eintritt des Schadens beigetragen haben. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie unangepasstes Schuhwerk getragen hätten. Die Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen ist in der Regel schwierig. Hier kann es sinnvoll sein, frühzeitig eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, unter anderem um die möglichen Verteidigungsstrategien der Kommunen voraus zu sehen und entsprechend zu berücksichtigen.
b)
Sofern Sie allerdings bei Schnee und Eis vor einem Grundstück zu Schaden gekommen sind kommt ein Anspruch gegen den Grundstückseigentümer in Betracht. Auch hier stellt sich die Frage der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der Anspruch richtet sich nie primär gegen eine Versicherung des Eigentümers sondern immer gegen die Person des Eigentümers. Diesem steht es frei die Sache seiner Versicherung zu übergeben.
In allen Fällen kommt es darauf an, dass Sie, sofern irgend möglich, den Zustand der Örtlichkeit zum Schadenzeitpunkt sorgfältig dokumentieren. Hierzu sind Handyfotos der Unfallstelle das beste Mittel. Denken Sie auch daran, nicht nur Nahaufnahmen der Problemzonen zu machen, sondern auch die Umgebung zu fotografieren, damit man sich eine Vorstellung von der Örtlichkeit machen kann. Ebenso wichtig sind natürlich möglicherweise vorhandene Zeugen des Hergangs.
Auch hier gilt, wie eigentlich in allen Schadenfällen: Dokumentieren Sie die Beschädigung aus verschiedenen Perspektiven und Entfernungen. Wenden Sie sich sofort an das Personal der Tankstelle. Die Pächter der Tankstelle haben für solche Fälle eine Versicherung. Die Ansprüche sind jedoch direkt gegenüber dem Pächter der Tankstelle mit angeschlossener Waschanlage oder dem Betreiber der Waschanlage (bei separaten Waschanlagen) geltend zu machen. Stellen Sie sich hier auf Gegenwind ein. So wird zum Beispiel gern behauptet, dass abgerissene Teile an Ihrem Fahrzeug bereits zuvor lose waren. Dies betrifft zum Beispiel den Fall dass die Waschbürste einen Scheibenwischer erfasst und abreißt. Hier ist es dann an Ihnen zu beweisen, dass der Scheibenwischer zuvor vollständig intakt war. Dies kann man mit Zeugen machen, sofern diese den Zustand des Scheibenwischers sehr zeitnah (also am selben Tag oder am Tag davor) wahrgenommen haben.
Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme und werden diese schnellstmöglich bearbeiten.
So erreichen Sie uns
Telefon +49 (0) 33 34 385 22 80
Telefax +49 (0) 33 34 385 22 90
post@kanzlei-lanzendorf.de
kanzlei-lanzendorf.de
Kanzlei Lanzendorf
Triftstraße 30
D-16225 Eberswalde
Unsere Bürozeiten
Montag bis Donnerstag
9 bis 17 Uhr
Freitag
Nach Absprache
Gesprächstermine in der Kanzlei können nur nach vorheriger Terminvereinbarung stattfinden.